Erprobung der Handlungsanleitung LV 9 des LASI zur Belastungsbeurteilung beim Heben und Tragen von Lasten

LIAA Potsdam
 

1. Anlaß und Ziel

Mit der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung; LasthandhabV) wurde die europäische Richtlinie 90/269/EWG in deutsches Recht umgesetzt. Damit gelten europaweit einheitliche Mindestanforderungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz für alle mit manuellem Lastentransport Beschäftigten. Die Verordnung sieht u. a. eine Rangfolge von Maßnahmen des Arbeitsschutzes vor. Der Arbeitgeber beurteilt zunächst die Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials. Handhabungen, die eine Gefährdung mit sich bringen können, sind zu vermeiden. Soweit sie nicht vermeidbar sind, sollten sie mit dem Ziel umgestaltet werden, die Handhabungen möglichst sicher und mit einer möglichst geringen Gesundheitsgefährdung für die Beschäftigten ausführen zu können. Auch Mitarbeiter der Arbeitsschutzverwaltungen können ihren Verpflichtungen zur Kontrolle und Beratung im Hinblick auf die Lastenhandhabungsverordnung nur nachkommen, wenn sie in der Lage sind, manuelle Handhabungen von Lasten hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials ohne größeren Aufwand beurteilen zu können. Nach Paragraph 1 der Lastenhandhabungsverordnung ist der Anwendungsbereich der Verordnung nur auf die manuellen Handhabungen begrenzt, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringen.

Den Aufsichtskräften wurden ausgewählte orientierende Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung vorgestellt. Die Leitmerkmalmethode nach Steinberg und das im Normenentwurf prEN 1005 Teil2 (ISO 11228) angeführte Grenzlastverfahren nach NIOSH (Waters et al.) berücksichtigen weitestgehend die im Anhang der Lastenhandhabungsverordnung angeführten Gefährdungsmerkmale und wurden deshalb zur Erprobung in der Arbeitsschutzverwaltung vorgeschlagen.

Die Schwerpunktaufgabe zielte darauf ab, die Aufsichtskräfte der AAS über Möglichkeiten der Gefährdungsbeurteilung beim Heben und Tragen umfassend zu informieren. Die empfohlenen Verfahren sollten in der täglichen Arbeit der Arbeitsschutzverwaltung, also in allen Wirtschaftsbereichen, angewendet werden, um weitere Erkenntnisse über Möglichkeiten, Grenzen sowie über den Nutzen der Verfahren für die Arbeit der Arbeitsschutzverwaltung zu erhalten.
 

2. Organisation und Ablauf

Aufsichtskräfte aus den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Cottbus und Potsdam waren an der Schwerpunktaufgabe beteiligt. Jede Aufsichtskraft sollte drei mit Heben oder Tragen verbundene Tätigkeiten mittels Grenzlastverfahren nach NIOSH und mittels Leitmerkmalmethode beurteilen. Die Tätigkeit war eindeutig zu bezeichnen bzw. zu beschreiben und, soweit möglich, zu fotografieren. Die Fotos waren insbesondere für die Plausibilitätskontrolle der vorliegenden Ergebnisse erforderlich (Abbildungen 6 bis 8).
 

 

 

Abbildungen 6 - 8: Drei verschiedene Körperhaltungen beim Verlegen von Gehwegplatten

3. Ergebnisse

47 Aufsichtskräfte beurteilten 165 Tätigkeiten aus 12 Wirtschaftszweigen (Abbildung 9).
 

Abbildung 9: Verteilung der bewerteten Tätigkeiten nach Wirtschaftszweigen

Es zeigte sich, daß die Leitmerkmalmethode in allen Fällen, das Grenzlastverfahren nur in 107 Fällen zur Anwendung gebracht werden konnte. Die Aufsichtskräfte führten dabei mehrheitlich den für die Beurteilung stark variierender Tätigkeiten unvertretbar hohen Rechen- und Zeitaufwand des Grenzlastverfahrens an. Ständig wechselnde Arbeitshaltungen, z. B. beim Umpacken von Paletten oder dem Aufbau von Gerüsten, ergeben eine Reihe von Bewertungsmöglichkeiten für die Parameter:

H: horizontaler Abstand zwischen den Händen und dem Mittelpunkt zwischen den Knöcheln

V: vertikaler Abstand der Hände vom Fußboden

D: vertikale Distanz, über die die Last gehoben wird

A: Winkel zwischen der Sagittalebene und der Verbindungslinie durch die Mittelpunkte zwischen den Händen und Füßen (Knöcheln).

Damit lassen sich für die zu bewertende Tätigkeit extrem voneinander abweichende Aussagen zur empfohlenen Grenzlast ableiten. Soweit die Tätigkeiten sowohl mit dem Grenzlastverfahren als auch nach der Leitmerkmalmethode bewertet wurden, konnten die Ergebnisse gegenübergestellt werden (Abbildungen 10 und 11).
 

Abbildung 10: Ergebnisse der 107 bewerteten Tätigkeiten aller Risikobereiche, bei denen beide Methoden angewendet werden konnten
 

Abbildung 11: Anpassung der Ergebnisse der 107 bewerteten Tätigkeiten durch Ausgleichsfunktionen (Potenzfunktionen)

Ordnet man die Tätigkeiten nach aufsteigender Punktsumme, so ist bei einer Gegenüberstellung der Ergebnisse beider Verfahren eine annähernd übereinstimmende Risikobewertung feststellbar. Durch das Einzeichnen von Ausgleichsfunktionen (Abbildung 12) wird deutlich, daß mit steigendem Risiko, d. h. mit steigender Punktsumme der Leitmerkmalmethode, die empfohlene Grenzlast nach dem NIOSH-Verfahren geringer wird.
 

Abbildung 12: annähernd übereinstimmende Gefährdungsbeurteilungen mittels Leitmerkmalmethode und Grenzlastverfahren bei den 107 bewerteten Tätigkeiten aller Risikobereiche

Dem Anwender ohne ergonomische Fachkenntnis wird bei der Anwendung des Grenzlastverfahrens suggeriert, die Last im Sinne der empfohlenen Grenzlast zu reduzieren und so die zu handhabende Last an die Arbeitsbedingungen anzupassen. Gestaltungsdefizite werden nicht explizit ausgewiesen. Anders dagegen bei der Anwendung der Leitmerkmalmethode, die darauf orientiert, jeweils die Merkmale zu verbessern, die die hohe Punktsumme verursacht haben.

Für die Arbeitstätigkeiten, bei denen Punktsummen im Bereich der Risikogruppen 3 und 4 ermittelt wurden, ist die Ursache der hohen Belastung nie allein die Last, sondern die Körperhaltung, die Expositionszeit oder die Kombination mehrerer Faktoren (Abbildung 13).
 

Abbildung 13: Verteilung der Gestaltungsdefizite der 42 bewerteten Tätigkeiten der Risikogruppen 3 und 4

Im Resultat der Schwerpunktaufgabe konnte die Praxistauglichkeit der Leitmerkmalmethode nachgewiesen werden. Neben der Ergebnisreproduzierbarkeit schätzten die Anwender die einfache und schnelle Handhabung in der betrieblichen Praxis. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim manuellen Lastentransport ist in allen Bereichen der Wirtschaft erforderlich. Die Erprobungsergebnisse zeigen, daß die Leitmerkmalmethode als das geeignetere Verfahren für orientierende Aussagen zur Gefährdungsbeurteilung und zur Effektivität von Maßnahmen bewertet wurde. Dabei sind der breite Anwendungsbereich, die Praktikabilität und die gute Dokumentationsmöglichkeit besonders hervorgehoben worden (Abbildungen 14 und 15).
 

Abbildung 14: Anwenderkommentare nach der Erprobung der Leitmerkmalmethode durch Aufsichtskräfte der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung (n = 47)
 

Abbildung 15: Anwenderkommentare nach der Erprobung der Grenzlastmethode durch Aufsichtskräfte der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung (n = 47)
Die mit der Leitmerkmalmethode ermittelten Gestaltungserfordernisse reflektieren die eigentlichen Defizite am Arbeitsplatz.

Ein ausführlicher Abschlußbericht dieser Erprobung liegt im Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (LIAA) vor.