Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen Sofern Sie als Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigen wollen, benötigen Sie eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Die Bewilligung kann erteilt werden u. a.
- wenn die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden soll und nicht an ei-nem Werktag durchführbar ist
- im Handelsgewerbe (z. B. für Haus- und Ordermessen)
- zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens
Behördliches Antragsverfahren
Sie sind verpflichtet, die Ausnahme beim Landesamt für Arbeitsschutz zu beantragen. Stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass für das Amt eine Prüfung möglich ist. Wir empfehlen Ihnen, das Antragsformular an Ihrem PC auszufüllen und online an das LAS zu schicken. Es ist als Empfänger bereits voreingestellt. Für Ihre Unterlagen drucken Sie das aus-gefüllte Formular aus.
Hinweise zum Ausfüllen des Formulars erhalten Sie am Beispiel des Anzeigeverfahrens zum Mutterschutzgesetz.
Wie fülle ich das Formular aus und was genau passiert damit?
Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Abs. 3, Nr. 2a, 2b, 2c Arbeitszeitgesetz.
Gebühren
Die Erteilung der Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist gebührenpflichtig. Grundlage ist die Tarifstelle 2.6.1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie.
Weitere Auskünfte zu den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes erhalten Sie bei den Regionalbereichen des Landesamts für Arbeitsschutz
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