Wer benötigt ein Befähigungsschein ?
Wer bei einem Erlaubnisinhaber nach § 7 SprengG beschäftigt ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht und verantwortliche Person (z. B. Aufsichtsperson oder Lagerverwalter) im Sinne des § 19 Abs. 3 und 4 des Sprengstoffgesetzes ist, bedarf nicht der Erlaubnis, sondern eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG. Der Befähigungsschein ist eine Bescheinigung der persönlichen und fachlichen Qualifikation. Dafür müssen Sie einen Antrag beim Landesamt für Arbeitsschutz (LAS) stellen.
Behördliches Antragsverfahren
Voraussetzungen für die Erteilung eines Befähigungsscheins
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
- die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung und Prüfung bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger zur Feststellung der Fachkunde. Die Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des LAS
- Nachweis der persönlichen Eignung und
- das vollendete 21. Lebensjahr.
Erforderliche Unterlagen
- Fachkundenachweis (z.B. Lehrgangszeugnis)
- Ausgefülltes Antragsformular
Wir empfehlen Ihnen, die Antragsformulare an Ihrem PC auszufüllen und online an das LAS zu schicken. Es ist als Empfänger bereits voreingestellt. Für Ihre Unterlagen drucken Sie die ausgefüllten Formulare aus.
Hinweise zum Ausfüllen des Formulars erhalten Sie am Beispiel des Anzeigeverfahrens zum Mutterschutzgesetz
Wie fülle ich das Formular aus und was genau passiert damit?
Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Befähigungsscheines nach §20 des Sprengstoffgesetzes
Antrag auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Gebühren
Die Erteilung des Befähigungsscheins und der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind gebührenpflichtig. Grundlage für die Gebührenfestsetzung ist die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz.
- Befähigungsschein: 90 € + Auslagen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung: 45 €
Weitere Auskünfte zu den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes erhalten Sie bei den Regionalbereichen des Landesamts für Arbeitsschutz
|