Verkauf von Kleinstfeuerwerk (Kategorie 1) und Kleinfeuerwerk (Kategorie 2)
Kleinstfeuerwerk (Kategorie 1) und Kleinfeuerwerk (Kategorie 2) dürfen laut Sprengstoffgesetz ohne behördliche Erlaubnis verkauft werden. Prinzipiell darf jeder Händler pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 verkaufen. Deren Verkauf und die Handhabung werden durch das Sprengstoffgesetz geregelt. Hier sind festgelegt:
- die erforderlichen Anzeigen
- Modalitäten zum Verkauf
- zulässige Lagermengen und Lagergenehmigungen
Behördliches Anzeigeverfahren
Wer erstmals pyrotechnisches Kleinst- bzw. Kleinfeuerwerk verkaufen will, muss das mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit dem Landesamt für Arbeitsschutz anzeigen. Die Einstellung des Vertriebs dieser Gegenstände sowie der Wechsel der verantwortlichen Person sind ebenfalls anzeigepflichtig. Für die Meldung können Sie das folgende Formular verwenden. Wir empfehlen Ihnen, das Formular online aus zu füllen und anschließend per Mail an das Landesamt für Arbeitsschutz zu schicken. Es ist als Empfänger bereits voreingestellt. Für Ihre Unterlagen drucken Sie das ausgefüllte Formular aus.
Hinweise zum Ausfüllen des Formulars erhalten Sie am Beispiel des Anzeigeverfahrens zum Mutterschutzgesetz.
Wie fülle ich das Formular aus und was genau passiert damit?
Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz - Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen
Informationen erhalten Sie auch im folgenden Merkblatt (aktualisiert im Dezember 2010: |