ASR 35/5 Waschgelegenheiten außerhalb von erforderlichen Waschräumen

Zu § 35 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe  Oktober 1977
(ArbSch. 10/77 S. 282)


1. Lage der Waschgelegenheiten

Wenn in der Arbeitsstätte kein Waschraum erforderlich ist, soll sich die vorgeschriebene Waschgelegenheit höchstens 100 m oder, sofern keine Aufzugsanlage oder Fahrtreppe vorhanden sind, höchstens eine Geschoßhöhe vom Arbeitsplatz entfernt befinden. Waschgelegenheiten zur allgemeinen Benutzung können sich in allen betrieblichen Räumen, ausgenommen Liege- und Sanitätsräume, befinden.

2. Art der Waschgelegenheit

Die Waschgelegenheiten müssen dafür geeignet sein, die Hände unter fließendem Wasser zu waschen (Waschbecken, Waschrinne, Waschbrunnen).

3. Mittel zum Reinigen und Abtrocknen der Hände

3.1 Jede Waschgelegenheit muß mit einem Handtuchhalter und einer Seifenablage ausgestattet sein. Bei der Verwendung von Seifenspendern genügt ein Seifenspender für zwei nebeneinander liegende Waschgelegenheiten; eine Seifenablage ist dann nicht erforderlich.

3.2 Als hygienische Reinigungsmittel - erforderlichenfalls in Verbindung mit Desinfektionsmittel - sind zulässig:

Zusätzlich kann Handwaschpaste erforderlich sein.

3.3 Als hygienische Mittel zum Abtrocknen der Hände sind nur Handtücher zulässig, die zur einmaligen Benutzung bestimmt sind (Einmalhandtücher). Es kommen z.B. in Frage;

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