Zu § 39 Abs. 1 und 3 der Arbeitsstättenverordnung
Ausgabe August 1996
(BArbBl. 10/96 S. 87)
Nach § 3 Abs. 2 der Abbeitsstättenverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Arbeitsstätten-Richtlinien bekannt. Die Arbeitsstätten-Richtlinien enthalten die wichtigsten allgemein an erkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse. Das Verfahren zur Erstellung der Arbeitsstätten-Richtlinien ist ebenfalls in § 3 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung festgelegt.
1. Begriffe
Mittel zur Ersten Hilfe Erste-Hilfe-Material) sind Verbandstoffe, alle sonstigen Hilfsmittel und medizinische Geräte sowie Arzneimittel, soweit sie der Ersten Hilfe dienen.1
Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind technische Hilfsmittel zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit, wie Notduschen, Löschdecken, Rettungsringe, Rettungsleinen, Sprungtücher, Schneidgeräte, Atemgeräte, Meldeeinrichtungen und Rettungstransportmittel.
2. Erste-Hilfe-Material
2.1 In Arbeitsstätten ist mindestens das Erste-Hilfe-Material bereitzuhalten, das in der angefügten Tabelle enthalten ist2.
Erste-Hilfe-Material kann in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen, im folgenden Text als "Verbandkasten" bezeichnet, bereitgehalten werden.
Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, daß es vor schädigenden Einflüssen geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Verbrauchsmaterial ist rechtzeitig zu ergänzen bzw. unter Beachtung von Ablaufdaten zu erneuern.
2.2 In allen Betrieben und auf Baustellen muß mindestens ein "Verbandkasten" (Kleiner Verbandkasten) bereitgehalten werden. Je nach Größe des Betriebes soll weiteres Erste-Hilfe-Material zur Verfügung stehen. Die Verbandkästen sollen auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, daß sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschoßhöhe entfernt sind. Sie sollen überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
Anzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen
| Betriebsart | Zahl der Beschäftigten | Kleiner | Großer |
| Verbandkasten | |||
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe |
1-50 |
1 |
1 |
| ab 301 für je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer3) Verbandkasten |
2 |
||
| Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe |
1-20 |
1 |
1 |
| ab 101 für 100 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer 3) Verbandkasten |
2 |
||
| Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen |
1-10 |
1 4 |
1 |
| ab 51 für je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer 3) Verbandkasten |
2 |
||
3. Einrichtungen zur Ersten Hilfe
3.1 Rettungstransportmittel, z.B. Krankentragen (z.B. nach DIN 13024, Teil 1. Ausg. Juli 1985 und Teil 2, Ausg. Juli 1988), müssen bereitgehalten werden, wenn dies zum Transport eines Verletzten aufgrund betrieblicher Verhältnisse, z.B. längere Transportwege, erforderlich ist.
3.2 Eine Krankentransport-Hängematte (z.B. nach DIN 13023, Ausg. September 1987), ein Rettungstuch (z.B. DIN 13040, Ausg. Mai 1989), oder ähnliche Transportmittel müssen in der Arbeitsstätte vorhanden sein, wenn der Krankentransport aufgrund der betrieblichen Verhältnisse (z.B. enge Räume, schwer zugängliche Arbeitsplätze, von hoch- oder tiefergelegenen Arbeitsplätzen) nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich ist.
4. Kennzeichnung der Aufbewahrungsstellen von Erste-Hilfe-Material und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Die Aufbewahrungsstellen von Erste-Hilfe-Material in einer Arbeitsstätte
müssen durch das Rettungszeichen für Erste-Hilfe-Mittel E06 "Erste
Hilfe" nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz"5 gekennzeichnet sein.
Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen, z.B. Krankentragen, Notruftelefone.
Notduschen, Augenspüleinrichtungen, sind ebenfalls nach der
Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz" 5 (auch z.B.
DIN 4844 Teil 2 "Sicherheitskennzeichnung - Sicherheitsfarben"' Ausgabe November
1982 und Teil 3 "Sicherheitskennzeichnung - Ergänzende Festlegungen",
Ausgabe Oktober 1985 in Verbindung mit Beiblatt 5, 6, 7, 8 aus Januar 1983)
zu kennzeichnen. Die nächstgelegene Aufbewahrungsstelle von
Erste-Hilfe-Material und der nächste Standort von Einrichtungen zur
Ersten Hilfe sollen - vor allem in unübersichtlichen Arbeitsstätten
- durch das Rettungszeichen E13,"Richtungsangabe für
Erste-Hilfe-Einrichtungen") angezeigt werden. Das Zeichen "Richtungsangabe"
darf nur in Verbindung mit einem weiteren Rettungszeichen für
Erste-Hilfe-Einrichtungen verwendet werden.
Fußnoten
| 1 | Medizinische Geräte und Arzneimittel sind nur auf Entscheidung des Betriebsarztes hin vorzuhalten. |
| 2 | In vorhandenen Verbandkästen oder entsprechenden Behältnissen braucht das Erste-Hilfe-Material erst nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums entsprechend der anliegenden Tabelle Inhalt der Verbandkästen" ergänzt bzw. ersetzt werden. |
| 3 | Ein großer Verbandkasten (z.B. DIN 13169-E, Ausg. August 1996 kann durch zwei kleine Verbandkästen (z.B. DIN 13157-C, Ausg. August 1996) ersetzt wenden. |
| 4 | Für die Tätigkeit im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten (z.B. nach DIN 13164, Ausg. Dezember 1987) als kleiner Verbandkasten verwendet werden. |
| 5 | VBG 125 der gewerblichen Berufsgenossenschaften, UVV 1.5 der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und GUV 0.7 der Unfallversicherungsträger der Öffentlichen Hand (Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG Sicherheits- und / odere Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vom 24. Juni 1992). |