ASR 7/3 - Künstliche Beleuchtung

Zu § 7 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe November 1993
(BArbBl. 11/1993 S. 40)


1. Begriffe

Beleuchtungseinrichtung : Gesamtzahl der Leuchten in einem Raum.
Die Leuchten enthalten die Lampen, z.B. Leuchtstofflampen, Glühlampen, Quecksilberdampf- und Natriumdampfhochdrucklampen (siehe auch DIN 5039 "Licht, Lampen, Leuchten" und DIN 5040 Teile 1 bis 3 "Leuchten für Beleuchtungszwecke).

Nennbeleuchtungsstärke E: Die Beleuchtungsstärke wird in Lux (lx) gemessen.
Die Nennbeleuchtungsstärke ist die mittlere Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte oder der einer bestimmten Tätigkeit dienenden Raumzone einer Arbeitsstätte, für die die Beleuchtungseinrichtung ausgelegt ist. Sie bezieht sich auf den mittleren Alterungszustand der Beleuchtungseinrichtung. Die Nennbeleuchtungsstärke bezieht sich im allgemeinen auf eine horizontale Arbeitsfläche, in Sonderfällen auch auf eine vertikale Arbeitsfläche.

2. Allgemeines

2.1 Die Leuchten sind so anzuordnen und auszuwählen, daß mindestens die in der Tabelle der Nr. 4 angegebenen Nennbeleuchtungsstärken (En) erreicht werden. Für Neuanlagen gilt in der Regel ein Planungsfaktor von 1,25 En; die mittlere Beleuchtungsstärke älterer Anlagen muß mindestens 0,8 En betragen, und an keinem Arbeitsplatz darf die Beleuchtungsstärke 0,6 En unterschreiten. In der Tabelle nicht aufgeführte Räume bzw. Tätigkeiten sind sinngemäß einzuordnen. An ständig besetzten Arbeitsplätzen in Räumen ist eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 200 lx vorzusehen, es sei denn, daß betriebliche oder physiologischoptische Gründe eine Abweichung erfordern.

2.2 Bei der Bemessung und Anordnung der Leuchten ist zu berücksichtigen, daß die Nennbeleuchtungsstärke ein Mittelwert ist:

  1. In bezug auf die Abnahme der Helligkeit (Beleuchtungsstärke) durch Alterung und Verschmutzung.
  2. In bezug auf die Helligkeitsverteilung im Raum.

2.3 Die Leuchten sind so anzuordnen, daß sich eine ausreichend gleichmäßige Beleuchtung der Räume ergibt.

2.4 In einzelnen Fällen sind zusätzliche Leuchten direkt an einzelnen Arbeitsplätzen zweckmäßig, z.B. bei sehr schwierigen Sehaufgaben.

2.5 Die Leuchten und die Lampen sind so auszuwählen, daß keine Verfälschung der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben, auftritt.

2.6 Die Leuchten sind so auszuwählen und so anzuordnen, daß keine Blendung auftritt oder diese gering gehalten wird.

3. Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen

3.1 Grobschätzung

Anhand der installierten Leistung der Beleuchtungskörper bzw. der Lampen ist eine grobe Abschätzung der Beleuchtungsstärke möglich. Bei Verwendung von Leuchtstofflampen (nicht 3-Banden-Lampe) zeigt die nachstehende Aufstellung ungefähr, wieviel Watt pro m2 Grundfläche eines Raumes installiert sein müssen, um die jeweils erforderliche Beleuchtungsstärke zu erhalten.

Nennbeleucht.-
Stärke in  Lux

Install.-Leistung in Watt/m2 Grundfläche des Raumes

Leuchten ca. 2 m
über zu beleucht. Fläche

Leuchten ca. 3 m
über zu beleucht. Fläche

Leuchten ca. 4 m
über zu beleucht. Fläche

1000

50

60

64

750

38

45

48

500

25

30

32

300

15

17

19

200

10

11

13

100

5

6

6

50

3

3

4

Bei Ausleuchtung durch andere Lampenarten ist der nach der Aufstellung ermittelte Wert mit einem entsprechenden Faktor - wie nachfolgend aufgeführt - zu multiplizieren:

Lampenart Faktor
Glühlampe

4

Halogen-Glühlampe

1,6

Leuchtstofflampe

1

Quecksilberdampf-Hochdrucklampe

0,8

Indium-Amalgam-Leuchtstofflampe (3-Banden-Lampe)

0,6

Natriumdampf-Hochdrucklampe

0,5

Halogen-Metalldampf-Lampe

0,5

3.2 Messung

Die Messung der Beleuchtungsstärke wird mit Beleuchtungsstärkemeßgeräten (Luxmeter/Lichtmesser) durchgeführt. Die Allgemeinbeleuchtung wird als Mittelwert gleichmäßig verteilter Meßpunkte in 0,85 m Meßhöhe ermittelt. An Arbeitsplätzen erfolgt die Messung am Ort der Tätigkeit während der Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. bei Werkzeugmaschinen am eingespannten Werkstück am Ort der Bearbeitung, auf der Schreibtischplatte am Ort des Schreibens, auf dem gesamten Zeichenbrett in Zeichenstellung. Bei Verkehrswegen wird auf dem Fußboden oder bis maximal 0,2 m darüber an mehreren Stellen längs des Weges - und zwar längs der Mittellinie - gemessen.

4. Tabelle der Nennbeleuchtungsstärken

Hinweis

Einzelheiten für die Planung von Beleuchtungseinrichtungen, über Gleichmäßigkeit, Lichtfarbe, Farbwiedergabe oder Blendung und Einzelheiten für die Messung, über die Verteilung der Meßpunkte im Raum und über Anforderungen an die Meßgeräte können den Normen der DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht".

entnommen werden, zu beachtende Besonderheiten bei der Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen:

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